Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Firma Schmetterling Parkett Erich Hoyer (Stand 2014)

Die Grundlagen einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Auftraggebern einige Punkte zu vereinbaren.
Holz ist ein Naturprodukt, und jeder Holzfußboden ist einzigartig. Selbst jedes einzelne Stück Holz reagiert unterschiedlich. Wir liefern, erstellen und bearbeiten also keine Produkte „von der Stange". Wir erbringen eine Handwerksleistung, d.h. überwiegend in Handarbeit, wobei unsere Tätigkeit leider nicht völlig staubfrei vonstattengehen kann.

Nachstehende Bedingungen (AGB) gelten ausschließlich und für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern die Bedingungen nicht mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Unsere AGB gelten auch dann, wenn den abweichenden Bedingungen des Vertragspartners nicht ausdrücklich widersprochen wird. Bedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anerkannt sind.

  1. Unsere Angebote werden auf der Grundlage von Nettopreisen abgegeben und sind freibleibend.
  2. Nachträgliche Änderungen des Auftrages werden gegen Berechnung der Kosten, die bis zum Änderungszeitpunkt entstanden sind, ausgeführt. Sofern wir in Ausführung des Auftrages Leistungen erbracht haben, die durch die Änderung nicht verwandt werden können, so sind wir berechtigt, für die bereits erbrachten Leistungen eine angemessenen Vergütung zu verlangen.
  3. Bei Materialanlieferung wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug direkt an das Objekt gefahren und entladen werden kann.
  4. Strom (220V 16A) für Verlege- und Schleifarbeiten sowie Wasser sind in max. 10m Entfernung vom Arbeitsort in ausreichender Menge auf Kosten des Auftraggebers bereitzustellen.
  5. Es ist für eine störungsfreie Leistungserbringung zu sorgen. Überschneidungen mit anderen Gewerken und daraus folgende Behinderungen sind zu vermeiden.
  6. Ist eine der Voraussetzungen nicht gegeben, können Mehrkosten berechnet werden.
  7. Der Auftraggeber wird vor Auftragsdurchführung nach der Vorgeschichte seines Bestands-Holzfußbodens befragt. Kann oder möchte er hierzu keine Angaben machen, begründen mögliche Beeinträchtigungen (Unverträglichkeitsreaktionen aufgrund Produktwechsel, verlängerte Trocknungszeiten pp.) keine Gewährleistungs-/Schadenersatzansprüche.
  8. Bei Vertragsabschluss wird die Zahlungsfähigkeit bzw. die Kreditwürdigkeit des Kunden vorausgesetzt. Ergeben sich gegen diese Annahme spätere Bedenken, so dass unsere Ansprüche gefährdet erscheinen, so steht uns das Recht zu, Leistung Zug um Zug oder die Stellung einer angemessenen Sicherheitsleistung binnen einer Woche zu verlangen. Wir sind ferner berechtigt, die Ausführung des Vertrages zu unterbrechen und eine sofortige Abrechnung zu verlangen oder die weitere Ausführung des Auftrages von der Zahlung der Vergütung für die bisher erbrachten Leistungen abhängig zu machen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht nach oder stellt er keine Sicherheit, so können wir ohne weiteres vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Kunden Schadensersatzansprüche zustehen.
  9. Ist eine Vorauszahlung vereinbart worden, so kommt der Vertrag erst unter der Bedingung zu Stande, dass die vereinbarte Vorauszahlung an uns bewirkt wird. Zahlt der Auftraggeber innerhalb der vereinbarten Frist die Vorauszahlung nicht, so sind wir nach Fristsetzung berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Wir sind berechtigt, den Beginn unserer Werkleistung von der Vergütung des von uns zu beschaffenden Materials abhängig zu machen.
  10. Proben und Muster können nur als grobes Allgemeinmuster zugrunde gelegt werden. Abweichungen, auch von vor Ort gefertigten Probeflächen, sind zulässig, auch weil die Proben nicht verarbeitet werden können und diese z.B. Lichteinflüssen ausgesetzt sind.. Eigenschaften des Musters/der Probe gelten nicht als zugesichert, es sei denn, dass anderes in der Auftragsbestätigung ausdrücklich schriftlich bestimmt ist.
  11. Den Angaben der Firma Schmetterling und/oder Produkthersteller zu Trocknungszeiten, Begehbarkeit pp. liegen Durchschnittswerte zugrunde. Individuelle Umstände wie Außen-/ und/oder Raumtemperatur, Luftfeuchtigkeit, unzureichende Lüftung pp. können zu deutlichen Abweichungen führen und begründen keine Gewährleistungs-/Schadenersatzansprüche.
  12. Für von uns nicht gelieferte Materialien können wir grundsätzlich keine Gewährleistung übernehmen.
  13. Bei der Bearbeitung von alten Holzfußböden und alten Unterböden übernehmen wir keine Gewährleistung für
    1. Farbveränderungen/Scheckigkeit oder sonstige Unregelmäßigkeiten (z.B. durch Silikon, Öle, Metall, Licht etc.)
    2. Geruchsbelästigung aus vorhandenen Böden
    3. Fugenbildung (Abrissfugen) oder Knarrgeräusche
    4. Haftung des alten Bodens am Unterboden
    5. das Durchschleifen der Deckschichten, z.B. bei Tafelparkett und Fertigparkett
    6. alte Unterböden, auch wenn wir diese bearbeiten
    7. Schäden durch Feuchtigkeitseinflüsse, z.B. fehlende Feuchtigkeitsisolierung
    8. alte Kleberschichten – diese lassen sich nicht restlos beseitigen und können als Trennschicht wirken
  14. Da wir das Naturmaterial Holz und umweltschonende Lacke/Öle verarbeiten, sind hier Schattierungen (Unregelmäßigkeiten) sowie eine gewisse Griffigkeit (Rauheit) materialbedingt möglich und kein Grund zur Beanstandung.
  15. Kleine Störungen in der Oberflächenbehandlung in Form von Staub- und Schmutzeinschließungen in der Versiegelung haben keinen Einfluss auf deren Haltbarkeit und sind kein Reklamationsgrund.
  16. Reklamationen sind uns innerhalb von 12 Werktagen nach Fertigstellung oder bei Innutzungnahme innerhalb von 6 Werktagen schriftlich definiert mitzuteilen.
  17. Wenn wir Möbel oder sonstiges umsetzen/umräumen, auch gegen Entgelt, können wir bei Beschädigung keinen Schadenersatz leisten.
  18. Alte Bodenbeläge bleiben grundsätzlich Eigentum des Auftraggebers, auch wenn wir diese gegen Entgelt entsorgen.
  19. Unbeachtliche Mängel, insbesondere leichte optische Abweichungen der Oberfläche sind kein Grund zur Beanstandung. Unwesentliche zumutbare Abweichungen in den Abmessungen oder Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, die Einhaltung bestimmter Maße, Farben und Oberflächen ist ausdrücklich schriftlich vereinbart worden. Bei Parkettböden sind holzbedingte Farbunterschiede und Verwachsungen, bei Nadelhölzern Äste und Trockenrisse im Holz kein Grund zur Beanstandung.
  20. Ist ein Mangel auf eine Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen, so haften wir abweichend von § 13 Nr. 3 VOB/B auch dann nicht, wenn dem Kunden keine Mitteilungen über die zu befürchtenden Mängel gemacht wurden. Dies gilt nicht, wenn uns bezüglich der unterlassenen Mitteilung der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
  21. Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die mangelhafte Leistung innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern oder dem Kunden gegen Rückgabe des mangelhaften Gegenstandes ein Ersatzstück nachzuliefern. Im Falle der Nachbesserung hat der Kunde die Leistung so bereit zu halten, dass eine Nachbesserung jederzeit möglich ist, insbesondere das Betreten des Leistungsortes zu ermöglichen. Kosten die dadurch entstehen, dass der Kunde die Leistung nicht zugänglich macht, hat er zu tragen. Ist eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung nicht möglich, so hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder die Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) zu verlangen. Die Wandelung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert des Werkes oder dessen Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch nur unerheblich beeinträchtigt.
  22. Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sind ohne vorherige gegenseitige Verständigung nicht statthaft.
  23. Über die vorstehend beschriebenen Ansprüche hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen unsererseits oder unserer Mitarbeiter und sonstiger Erfüllungsgehilfen.
  24. Die Gewährleistung beträgt – unter Berücksichtigung der vorerwähnten Punkte – gemäß VOB vier Jahre.
  25. Zahlungen, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, haben innerhalb 12 Tage nach Rechnungsdatum netto Kasse (ohne Abzug von Skonto) zu erfolgen.
  26. Ein von Auftraggeber und Arbeitsort abweichender Rechnungsempfänger ist der Firma Schmetterling vor Auftragsdurchführung schriftlich, gern per mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! , mitzuteilen. Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers an der Rechnung verlängern das ursprüngliche Zahlungsziel nicht.
  27. Im Übrigen gilt die VOB, Teil B und C neueste Fassung als Vertragsgrundlage. Diese kann nach Absprache in unserem Büro eingesehen und erläutert werden.
  28. Unsere Lieferungen und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
  29. Wir haften unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, jedoch für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch bei einer fahrlässigen Pflichtverletzung. Dies gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung (z.B. aus Garantie oder nach Produkthaftungsgesetz) Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir bei Vermögensschäden einschließlich entgangenen Gewinns nur bei Verletzung solcher Pflichten, auf deren Erfüllung der Vertragspartner in besonderem Maße vertrauen durfte. Der Höhe nach ist in diesem Falle die Haftung auf den vertragstypischen und in derartigen Fällen vorhersehbaren und vom Vertragspartner nicht beherrschbaren Schaden, höchstens auf den Vertragswert, begrenzt.
  30. Unsere Vertragsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende Bedingungen unseres Auftraggebers erkennen wir nur an, wenn diese ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Alle mündliche Nebenabreden, Erklärungen und Zusicherungen unserer Vertreter und Mitarbeiter sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Das gilt gleichermaßen für eine Abänderung dieser Klausel.
  31. Gerichtsstand für alle Teile ist Hamburg.
  32. Sollten Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt bleiben. Das gleiche gilt für den Fall einer Regelungslücke. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll die Regelung treten, die der Regelung am nächsten kommt, die von den Partnern in Kenntnis der Unwirksamkeit oder Regelungslücke gewollt sein würde.

 

Bitte beachten Sie:

  • Je mehr der frisch versiegelte/geölte Holzfußboden in den ersten Tagen geschont wird, umso größer ist die Lebensdauer der Oberflächenbehandlung. Eine volle Belastung sollte erst nach ca. 14 Tagen erfolgen.
  • In den ersten Wochen ist Ihr Holzfußboden nur schonend trocken zu reinigen. Er darf mindestens 14 Tage nicht mit Feuchtigkeit in Berührung kommen.
  • In den ersten Wochen dürfen auch keine Teppiche auf den Boden gelegt werden, da diese die Endaushärtung behindern würden. Teppichunterlagen (Rutschbremsen) müssen für versiegelte/geölte Holzfußböden geeignet sein.
  • Bei der Verwendung von Stühlen mit Laufrollen ist der Einsatz geeigneter Stuhlunterlagen empfehlenswert. Die Stuhlrollen müssen für Parkettböden geeignet sein. Bewegliche Möbel und Stühle sind mit geeigneten Gleitern, z.B. Filzunterlagen, auszurüsten, um den Parkett und Holzfußboden vor Verletzungen zu schützen.
  • Möbel und andere schwere Einrichtungsgegenstände sind vorsichtig einzubringen.
  • Auf neu verlegten Parkettfußböden darf innerhalb der ersten zwei Jahre kein Teppich oder Teppichboden von Wand zu Wand verlegt werden. Der Parkett- und Holzfußboden wird durch den aufgelegten Belag abgesperrt und kann dadurch beschädigt werden.
  • Bei starker Sonneneinstrahlung kann ein Versiegelungsmittel eine Farbveränderung, z.B. die Vergilbung oder die Aufhellung der Holzfarbe, nicht verhindern. So genannte Lichtstabilisatoren oder Lichtblocker in Versiegelungsmitteln haben nur eine begrenzte Wirkung und verlieren mit der Zeit ihre Wirksamkeit.
  • Es ist ein Irrtum zu glauben, dass Gesundheit in ein Bauobjekt gebracht wird, wenn die Holzfußböden mit natürlichen Ölen und Wachsen behandelt werden. Auch Naturstoffe wie Leinöl, Holzöl und Lösemittel wie das Orangenölterpentin geben während und nach der Trocknung Stoffe an die Umwelt ab, die den Auftraggeber gesundheitlich belästigen, schlimmer noch schädigen und oft Allergien auslösen können. Was in der Natur gut duftet, kann in hoher Konzentration im Haus zu einer Gefahr werden. Es ist oft besser, synthetische Öle und Wachse zu verwenden, die lösemittelfrei sind.
  • Bei der Verwendung von lösungsmittelhaltigen Versiegelungsmitteln und Ölen kann eine intensive Geruchsbelästigung entstehen.
  • Alle Parkett- und Holzfußböden, die geölt und gewachst sind und mit der Einscheibenmaschine poliert werden, zeigen eine gewisse Wolkenbildung, sogenannte Cleanerspuren. Dies ist systembedingt und muss hingenommen werden.
  • Halbtrocknende und trocknende Öle können in Verbindung mit Holzstaub oder Lappen zur Selbstentzündung führen, deshalb sind mit Öl getränkte Lappen wegen der Entzündungsgefahr mit Wasser zu tränken und im Freien zu lagern.
  • War Ihr Holzfußboden früher gefärbt, z.B. mit farbigem Bodenwachs oder Öl oder mit schwarzem Klebstoff verklebt, wird nach dem Versiegeln im Fugenbereich durch Lösemittel eine Verfärbung eintreten, die an der Oberfläche sichtbar ist.
  • Eisenpartikel im Eichenholz können bei Verwendung von Wasserlacken schwarze Flecke geben.
  • Wird ein Boden gebeizt oder gefärbt, sind im Fall einer Renovation, also nach dem Abschleifen, die Vertiefungen im Holz und Holzfugen farbig zu sehen, da sie nicht ausgeschliffen, sondern lediglich überschliffen werden können.
  • Manuelles Färben ist eine handwerkliche Tätigkeit. Ansätze und Schattenbildungen beim Färben von Holzoberflächen sind deshalb möglich.
  • Gefärbte oder geräucherte Holzfußböden werden im Zuge der Nutzung zwangsläufig unterschiedlich abgelaufen. Eine farbliche Angleichung der Laufstraßen ist kaum möglich.